Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2005

Geschäftszahl

2004/03/0200

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0333 E 25. November 1988 RS 2

Hier: Das der belangten Behörde vorgelegte Sicherheitsprogramm der Beschwerdeführerin wurde unbefristet bewilligt. In der Folge wurde weder ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung eines allenfalls abgeänderten Sicherheitsprogramms gestellt, noch erfolgte ein Widerruf der Genehmigung gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, LuftfahrtG 1957. Indem die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid - wenn auch unter Vorschreibung anderer Auflagen - neuerlich der Beschwerdeführerin für das von ihr vorgelegte Sicherheitsprogramm die Bewilligung erteilte, hat sie über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache neuerlich entschieden.

Stammrechtssatz

Mit der Entscheidung über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache hat die Berufungsbehörde eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen und dadurch ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet.