Verwaltungsgerichtshof
25.06.2014
2012/07/0075
GRS wie 88/18/0333 E 25. November 1988 RS 2
Mit der Entscheidung über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache hat die Berufungsbehörde eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen und dadurch ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet.