Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17141 A/2007
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2006/05/0035
Entscheidungsdatum
21.03.2007
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §69 Abs1;
BauO Wr §69 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/05/0205 E 24. November 1998 RS 1
Stammrechtssatz
Gem § 69 Abs 1 und Abs 2 Wr BauO ist jede Abweichung von den Bebauungsvorschriften für sich daraufhin zu prüfen, ob es sich dabei um eine unwesentliche Abweichung handelt. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, im Falle mehrerer Abweichungen für ein und dasselbe Bauvorhaben iSd § 69 Abs 1 Wr BauO das Kriterium der Unwesentlichkeit der Abweichung im Hinblick darauf strenger auszulegen.Gem Paragraph 69, Absatz eins und Absatz 2, Wr BauO ist jede Abweichung von den Bebauungsvorschriften für sich daraufhin zu prüfen, ob es sich dabei um eine unwesentliche Abweichung handelt. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, im Falle mehrerer Abweichungen für ein und dasselbe Bauvorhaben iSd Paragraph 69, Absatz eins, Wr BauO das Kriterium der Unwesentlichkeit der Abweichung im Hinblick darauf strenger auszulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050035.X03
Im RIS seit
04.05.2007
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011
Dokumentnummer
JWR_2006050035_20070321X03