Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1998

Geschäftszahl

97/05/0205

Rechtssatz

Gem Paragraph 69, Absatz eins und Absatz 2, Wr BauO ist jede Abweichung von den Bebauungsvorschriften für sich daraufhin zu prüfen, ob es sich dabei um eine unwesentliche Abweichung handelt. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, im Falle mehrerer Abweichungen für ein und dasselbe Bauvorhaben iSd Paragraph 69, Absatz eins, Wr BauO das Kriterium der Unwesentlichkeit der Abweichung im Hinblick darauf strenger auszulegen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/05/0206