Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2007

Geschäftszahl

2006/05/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/05/0205 E 24. November 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Gem Paragraph 69, Absatz eins und Absatz 2, Wr BauO ist jede Abweichung von den Bebauungsvorschriften für sich daraufhin zu prüfen, ob es sich dabei um eine unwesentliche Abweichung handelt. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, im Falle mehrerer Abweichungen für ein und dasselbe Bauvorhaben iSd Paragraph 69, Absatz eins, Wr BauO das Kriterium der Unwesentlichkeit der Abweichung im Hinblick darauf strenger auszulegen.