Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2002

Geschäftszahl

2001/05/0275

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/05/0205 E 24. November 1998 RS 1

(hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Gem Paragraph 69, Absatz eins und Absatz 2, Wr BauO ist jede Abweichung von den Bebauungsvorschriften für sich daraufhin zu prüfen, ob es sich dabei um eine unwesentliche Abweichung handelt. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, im Falle mehrerer Abweichungen für ein und dasselbe Bauvorhaben iSd Paragraph 69, Absatz eins, Wr BauO das Kriterium der Unwesentlichkeit der Abweichung im Hinblick darauf strenger auszulegen.