Verwaltungsgerichtshof
30.01.2007
2005/05/0215
GRS wie 97/05/0205 E 24. November 1998 RS 1
(hier nur der erste Satz)
Gem Paragraph 69, Absatz eins und Absatz 2, Wr BauO ist jede Abweichung von den Bebauungsvorschriften für sich daraufhin zu prüfen, ob es sich dabei um eine unwesentliche Abweichung handelt. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, im Falle mehrerer Abweichungen für ein und dasselbe Bauvorhaben iSd Paragraph 69, Absatz eins, Wr BauO das Kriterium der Unwesentlichkeit der Abweichung im Hinblick darauf strenger auszulegen.