Die Tatbestände des § 56 Abs. 2 BDG 1979 stellen auf die vom Beamten tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ab, sodass die Rechtsform (etwa einer Gesellschaft, in der der Beamte tätig wird) im Regelfall nicht wesentlich ist (vgl. etwa die dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 97/12/0064, zu Grunde liegende Sachlage). So wie etwa ein bloßer Erwerb von Vermögensbeteiligungen (etwa von Aktien), unabhängig vom Geschäftsbereich des Unternehmens, regelmäßig nicht unter die genannte Bestimmung fällt, kann somit die Zwischenschaltung einer Gesellschaft an der Verwirklichung eines Unterfalles des § 56 Abs. 2 BDG 1979 dann nichts ändern, wenn der Beamte wie im Beschwerdefall im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung Tätigkeiten effektiv zu entfalten beabsichtigt.Die Tatbestände des Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 stellen auf die vom Beamten tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ab, sodass die Rechtsform (etwa einer Gesellschaft, in der der Beamte tätig wird) im Regelfall nicht wesentlich ist vergleiche etwa die dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 97/12/0064, zu Grunde liegende Sachlage). So wie etwa ein bloßer Erwerb von Vermögensbeteiligungen (etwa von Aktien), unabhängig vom Geschäftsbereich des Unternehmens, regelmäßig nicht unter die genannte Bestimmung fällt, kann somit die Zwischenschaltung einer Gesellschaft an der Verwirklichung eines Unterfalles des Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 dann nichts ändern, wenn der Beamte wie im Beschwerdefall im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung Tätigkeiten effektiv zu entfalten beabsichtigt.