Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/12/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/12/0147

Entscheidungsdatum

31.01.2006

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 Abs2;
  1. BDG 1979 § 56 heute
  2. BDG 1979 § 56 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 56 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  9. BDG 1979 § 56 gültig von 29.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2002 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  12. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  13. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  14. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  15. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  16. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984

Rechtssatz

Der Beamte hat im gesamten Verwaltungsverfahren nicht bestritten, dass u.a. Verkehrsüberwachungen und Geschwindigkeitsmessungen im exekutiven Außendienst zu seinen dienstlichen Aufgaben zählen. Seine Nebenbeschäftigung zielt nach eigener Darstellung auf die Unterstützung vor allem von Gemeinden (auch) bei der Überwachung von Fahrgeschwindigkeiten ab. Es ist damit - jedenfalls aus dem Blickwinkel der hievon betroffenen Verkehrsteilnehmer - eine gewisse Konkurrenzsituation gegeben, die diese dahin interpretieren könnten, die Exekutive wäre, jedenfalls für sich allein, zu einer ausreichenden Überwachung des fließenden Verkehrs (zumindest im Gemeindegebiet) nicht in der Lage. Anders als bei typischerweise als Ergänzung zur öffentlichen Sicherheitspolizei angesehenen Überwachung privater Bereiche (etwa von Banken oder Verkaufslokalen) kann der Dienstbehörde hier nicht entgegengetreten werden, wenn sie einen engen Zusammenhang der beabsichtigten Nebenbeschäftigung mit der Verkehrsüberwachung durch den Beamten als Exekutivbeamter bejaht, die als typischerweise ausschließlich von der Exekutive wahrzunehmende Aufgabe angesehen wird. Dabei würde er im Fall einer Ausübung der Nebenbeschäftigung als Angehöriger eines Wachkörpers den Eindruck mangelnder Leistungsfähigkeit desselben - jedenfalls aus dem Blickwinkel der beteiligten Verkehrskreise - erwecken und damit deren Vertrauen in die ordnungsgemäße Vollziehung der Gesetze untergraben. Bereits diese Überlegung zeigt, dass die Tatbestandsmäßigkeit im Sinn des Paragraph 56, Absatz 2, dritter Fall BDG 1979 vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0363) gegeben ist, ohne dass es näherer Feststellungen zu weiteren Einzelheiten des konkreten Tätigkeitsbereiches des Beamten im Dienst und bei Ausübung der Nebenbeschäftigung bedürfte. Schon die Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in eine sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung fällt nämlich unter den Tatbestand eines wesentlichen dienstlichen Interesses im Sinn der genannten Bestimmung vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2001, Zl. 97/12/0064, und vom 2. Juli 2002, Zl. 2000/12/0179).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120147.X03

Im RIS seit

16.03.2006

Dokumentnummer

JWR_2005120147_20060131X03