§ 39 Abs 2 AVG enthält zwar den Grundsatz der Verfahrensökonomie; dieser kann aber nicht dazu führen, dass notwendige Ermittlungen durch die Behörde unterlassen werden (Hinweis E 8.7.2004, 2004/07/0002).Paragraph 39, Absatz 2, AVG enthält zwar den Grundsatz der Verfahrensökonomie; dieser kann aber nicht dazu führen, dass notwendige Ermittlungen durch die Behörde unterlassen werden (Hinweis E 8.7.2004, 2004/07/0002).