Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, also derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen hat.Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, also derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen hat.