Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1995

Geschäftszahl

93/07/0161

Rechtssatz

Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, also derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen hat.