Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2005/05/0161
Entscheidungsdatum
20.11.2007
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/15/0243 E 15. Dezember 1994 VwSlg 6954 F/1994 RS 2
(hier zusätzlich: "Selbst wenn man, obwohl der Spruch hier
eindeutig ist, die Begründung mit heranziehen wollte, findet sich
keinerlei Hinweis darauf, dass die Berufungsbehörde ein
fortgesetztes Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz
erwartete; darin unterscheidet sich der Beschwerdefall von jenem
des hg. Erkenntnisses vom 30. Jänner 1998, Zl. 96/19/3520, in
welchem in der Begründung des Berufungsbescheides ausdrücklich auf
das weitere Vorgehen der erstinstanzlichen Behörde hingewiesen
worden war")
Stammrechtssatz
Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist maßgebend, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (Hinweis Ritz, BAO, § 93 Randzahl 6).Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist maßgebend, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (Hinweis Ritz, BAO, Paragraph 93, Randzahl 6).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden
und von Parteierklärungen VwRallg9/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050161.X02
Im RIS seit
21.12.2007
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2011
Dokumentnummer
JWR_2005050161_20071120X02