Verwaltungsgerichtshof
20.11.2007
2005/05/0161
GRS wie 93/15/0243 E 15. Dezember 1994 VwSlg 6954 F/1994 RS 2 (hier zusätzlich: "Selbst wenn man, obwohl der Spruch hier eindeutig ist, die Begründung mit heranziehen wollte, findet sich keinerlei Hinweis darauf, dass die Berufungsbehörde ein fortgesetztes Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz erwartete; darin unterscheidet sich der Beschwerdefall von jenem des hg. Erkenntnisses vom 30. Jänner 1998, Zl. 96/19/3520, in welchem in der Begründung des Berufungsbescheides ausdrücklich auf das weitere Vorgehen der erstinstanzlichen Behörde hingewiesen worden war")
Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist maßgebend, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (Hinweis Ritz, BAO, Paragraph 93, Randzahl 6).