Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2006

Geschäftszahl

2004/07/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/15/0243 E 15. Dezember 1994 VwSlg 6954 F/1994 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist maßgebend, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (Hinweis Ritz, BAO, Paragraph 93, Randzahl 6).