Verwaltungsgerichtshof
26.01.2006
2004/07/0136
GRS wie 93/15/0243 E 15. Dezember 1994 VwSlg 6954 F/1994 RS 2
Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist maßgebend, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (Hinweis Ritz, BAO, Paragraph 93, Randzahl 6).