Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
2005/03/0094
Entscheidungsdatum
23.05.2007
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0025 E 15. September 2005 RS 14
(Hier: Der Verwaltungsgerichtshof hegt auf Grundlage des von den
Beschwerdeführern allein ins Treffen geführten Umstandes, dass der
Sohn des mit der Verfahrensführung beauftragten Sachbearbeiters
bei der mitbeteiligten Partei beschäftigt ist, wobei er jedoch mit
dem beschwerdegegenständlichen Projekt nicht befasst war, keine
Bedenken im Hinblick auf eine Befangenheit des in Rede stehenden
Sachbearbeiters, zumal von den Beschwerdeführern lediglich eine
"projektwerberfreundliche Abwicklung des Verfahrens" in den Raum
gestellt wird, ohne diesen Vorwurf konkret auszuführen.)
Stammrechtssatz
Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte. (Hier: Warum der Umstand, dass die Gebühren der Sachverständigen direkt durch die mP an die Sachverständigen entrichtet wurden, eine Befangenheit der Sachverständigen begründen sollte, ist nicht ersichtlich, da die mP jedenfalls zur Tragung der Sachverständigengebühren verpflichtet war.)
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe
AVG §7 bzw AVG §53)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030094.X08
Dokumentnummer
JWR_2005030094_20070523X08