Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Geschäftszahl

2003/07/0025

Rechtssatz

Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte. (Hier: Warum der Umstand, dass die Gebühren der Sachverständigen direkt durch die mP an die Sachverständigen entrichtet wurden, eine Befangenheit der Sachverständigen begründen sollte, ist nicht ersichtlich, da die mP jedenfalls zur Tragung der Sachverständigengebühren verpflichtet war.)