Verwaltungsgerichtshof
17.12.2015
2012/07/0137
GRS wie 2003/07/0025 E 15. September 2005 VwSlg 16708 A/2005 RS 14
Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte. (Hier: Warum der Umstand, dass die Gebühren der Sachverständigen direkt durch die mP an die Sachverständigen entrichtet wurden, eine Befangenheit der Sachverständigen begründen sollte, ist nicht ersichtlich, da die mP jedenfalls zur Tragung der Sachverständigengebühren verpflichtet war.)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X24