Für die wissenschaftlichen Leistungen eines Universitätsassistenten darf keinesfalls eine im Allgemeinen einer Habilitation entsprechende Leistung gefordert werden; rein formal kann bei der Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen jedoch auf die nunmehr im § 103 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 (früher im § 36 Abs. 3 UOG 1975) für die Habilitation geltenden Kriterien - nämlich a) methodisch einwandfreie Durchführung, b) neue wissenschaftliche Ergebnisse, c) wissenschaftliche Beherrschung und Fähigkeit zur Förderung des Faches - zurückgegriffen werden (vgl. zuletzt das unter Hinweis auf § 28 Abs. 5 UOG 1993 ergangene hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2002/12/0211, mwN).Für die wissenschaftlichen Leistungen eines Universitätsassistenten darf keinesfalls eine im Allgemeinen einer Habilitation entsprechende Leistung gefordert werden; rein formal kann bei der Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen jedoch auf die nunmehr im Paragraph 103, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, (früher im Paragraph 36, Absatz 3, UOG 1975) für die Habilitation geltenden Kriterien - nämlich a) methodisch einwandfreie Durchführung, b) neue wissenschaftliche Ergebnisse, c) wissenschaftliche Beherrschung und Fähigkeit zur Förderung des Faches - zurückgegriffen werden vergleiche zuletzt das unter Hinweis auf Paragraph 28, Absatz 5, UOG 1993 ergangene hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2002/12/0211, mwN).