Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2007

Geschäftszahl

2004/12/0163

Rechtssatz

Für die wissenschaftlichen Leistungen eines Universitätsassistenten darf keinesfalls eine im Allgemeinen einer Habilitation entsprechende Leistung gefordert werden; rein formal kann bei der Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen jedoch auf die nunmehr im Paragraph 103, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, (früher im Paragraph 36, Absatz 3, UOG 1975) für die Habilitation geltenden Kriterien - nämlich a) methodisch einwandfreie Durchführung, b) neue wissenschaftliche Ergebnisse, c) wissenschaftliche Beherrschung und Fähigkeit zur Förderung des Faches - zurückgegriffen werden vergleiche zuletzt das unter Hinweis auf Paragraph 28, Absatz 5, UOG 1993 ergangene hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2002/12/0211, mwN).