Ob durch ein Vorhaben eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer iSd
§ 105 Abs 1 lit m WRG zu besorgen ist, hat die Beh in Wahrnehmung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zu prüfen. Lässt sich mit den Mitteln des amtswegig geführten Verfahrens eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer nicht feststellen, dann ist davon auszugehen, dass dieses im Gesetz genannte Hindernis der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das beantragte Vorhaben nicht entgegensteht.Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG zu besorgen ist, hat die Beh in Wahrnehmung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zu prüfen. Lässt sich mit den Mitteln des amtswegig geführten Verfahrens eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer nicht feststellen, dann ist davon auszugehen, dass dieses im Gesetz genannte Hindernis der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das beantragte Vorhaben nicht entgegensteht.