Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/05/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/05/0172

Entscheidungsdatum

21.03.2007

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §46 Abs18 Z1 idF 2004/I/153;
UVPG 2000 §46 Abs18 Z4 idF 2004/I/153;
UVPG 2000 Anh1 Spalte2 Z17 lita idF 2004/I/153;

Rechtssatz

Zwar ist nach der Rechtsprechung des VwGH (vor allem zum Baurecht) die Behörde, auch die Berufungsbehörde, verpflichtet, den Bauwerber zu einer Änderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1991, Zl. 91/06/0006, mwN). Solche gegenüber den ursprünglichen Bauplänen vorgenommene Modifikationen führen aber nur dann nicht zu einer Qualifikation des geänderten Projektes als ein "aliud", wenn die Modifikationen nach Art und Ausmaß geringfügig sind. Auch wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, so sind nur solche Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. März 1994, Zl. 93/05/0117, u.v.a).(Hier in Zusammmenhang mit der Frage, ob die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer eins und 4 UVP-G 2000 auf das vorliegende Projekt Anwendung findet oder nicht.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050172.X03

Im RIS seit

26.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008

Dokumentnummer

JWR_2006050172_20070321X03

Rechtssatz für 2004/06/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/06/0227

Entscheidungsdatum

08.05.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0172 E 21. März 2007 RS 3 (Hier: ohne den ersten Klammerausdruck im ersten Satz und ohne den fallspezifischen Zusatz am Ende)

Stammrechtssatz

Zwar ist nach der Rechtsprechung des VwGH (vor allem zum Baurecht) die Behörde, auch die Berufungsbehörde, verpflichtet, den Bauwerber zu einer Änderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1991, Zl. 91/06/0006, mwN). Solche gegenüber den ursprünglichen Bauplänen vorgenommene Modifikationen führen aber nur dann nicht zu einer Qualifikation des geänderten Projektes als ein "aliud", wenn die Modifikationen nach Art und Ausmaß geringfügig sind. Auch wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, so sind nur solche Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. März 1994, Zl. 93/05/0117, u.v.a).(Hier in Zusammmenhang mit der Frage, ob die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer eins und 4 UVP-G 2000 auf das vorliegende Projekt Anwendung findet oder nicht.)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004060227.X04

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2008

Dokumentnummer

JWR_2004060227_20080508X04