Verwaltungsgerichtshof
08.05.2008
2004/06/0227
GRS wie 2006/05/0172 E 21. März 2007 RS 3
(Hier: ohne den ersten Klammerausdruck im ersten Satz und ohne den fallspezifischen Zusatz am Ende)
Zwar ist nach der Rechtsprechung des VwGH (vor allem zum Baurecht) die Behörde, auch die Berufungsbehörde, verpflichtet, den Bauwerber zu einer Änderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1991, Zl. 91/06/0006, mwN). Solche gegenüber den ursprünglichen Bauplänen vorgenommene Modifikationen führen aber nur dann nicht zu einer Qualifikation des geänderten Projektes als ein "aliud", wenn die Modifikationen nach Art und Ausmaß geringfügig sind. Auch wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, so sind nur solche Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. März 1994, Zl. 93/05/0117, u.v.a).(Hier in Zusammmenhang mit der Frage, ob die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer eins und 4 UVP-G 2000 auf das vorliegende Projekt Anwendung findet oder nicht.)