Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/03/0310

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/03/0310

Entscheidungsdatum

24.11.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Voraussetzungen nach Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer 2, AVG sind erfüllt, wenn die Entscheidung auf Grund des umfangreichen Vorbringens des Rechtsvertreters und des Bf selbst in der Verhandlung nicht sogleich beschlossen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob der UVS durch die Kammer oder durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030310.X01

Im RIS seit

08.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1999030310_19991124X01

Rechtssatz für 2000/02/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/02/0005

Entscheidungsdatum

19.10.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0310 E 24. November 1999 RS 1 (hier ohne den letzten Satz; Komplexität des Falles, es lag ein Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) medizinischen Gutachtens vor)

Stammrechtssatz

Die Voraussetzungen nach Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer 2, AVG sind erfüllt, wenn die Entscheidung auf Grund des umfangreichen Vorbringens des Rechtsvertreters und des Bf selbst in der Verhandlung nicht sogleich beschlossen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob der UVS durch die Kammer oder durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020005.X01

Im RIS seit

22.01.2002

Dokumentnummer

JWR_2000020005_20011019X01

Rechtssatz für 2004/02/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16283 A/2004

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/02/0011

Entscheidungsdatum

30.01.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0310 E 24. November 1999 RS 1 (Hier nur erster Satz; umfangreiches Vorbringen des Bf und Beurteilung mehrerer Zeugenaussagen)

Stammrechtssatz

Die Voraussetzungen nach Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer 2, AVG sind erfüllt, wenn die Entscheidung auf Grund des umfangreichen Vorbringens des Rechtsvertreters und des Bf selbst in der Verhandlung nicht sogleich beschlossen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob der UVS durch die Kammer oder durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020011.X01

Im RIS seit

13.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004020011_20040130X01

Rechtssatz für 2002/03/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/03/0202

Entscheidungsdatum

19.10.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0310 E 24. November 1999 RS 1 (Hier ohne den letzten Satz; Bedeutung der Tatörtlichkeit bzw. der Lage von Verkehrszeichen, wobei auch verschiedene Stellungnahmen des Besch und des Meldungslegers zu berücksichtigen und zu würdigen waren.)

Stammrechtssatz

Die Voraussetzungen nach Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer 2, AVG sind erfüllt, wenn die Entscheidung auf Grund des umfangreichen Vorbringens des Rechtsvertreters und des Bf selbst in der Verhandlung nicht sogleich beschlossen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob der UVS durch die Kammer oder durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030202.X01

Im RIS seit

18.11.2004

Dokumentnummer

JWR_2002030202_20041019X01