Verwaltungsgerichtshof
30.01.2004
2004/02/0011
GRS wie 99/03/0310 E 24. November 1999 RS 1
(Hier nur erster Satz; umfangreiches Vorbringen des Bf und Beurteilung mehrerer Zeugenaussagen)
Die Voraussetzungen nach Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer 2, AVG sind erfüllt, wenn die Entscheidung auf Grund des umfangreichen Vorbringens des Rechtsvertreters und des Bf selbst in der Verhandlung nicht sogleich beschlossen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob der UVS durch die Kammer oder durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat.