Verwaltungsgerichtshof
19.10.2001
2000/02/0005
GRS wie 99/03/0310 E 24. November 1999 RS 1
(hier ohne den letzten Satz; Komplexität des Falles, es lag ein Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) medizinischen Gutachtens vor)
Die Voraussetzungen nach Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer 2, AVG sind erfüllt, wenn die Entscheidung auf Grund des umfangreichen Vorbringens des Rechtsvertreters und des Bf selbst in der Verhandlung nicht sogleich beschlossen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob der UVS durch die Kammer oder durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat.