Das Vorliegen eines Widerstreites stellt eine Vorfrage für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eines der in Frage kommenden Anträge dar. Die Behörde darf daher nicht in ein Bewilligungsverfahren eintreten, solange sie nicht über den Widerstreit abgesprochen hat. Ein dennoch durchgeführtes Bewilligungsverfahren erwiese sich damit als rechtswidrig (Hinweis E 7. Dezember 2006, 2006/07/0031).