§ 101 Abs 3 WRG 1959 sagt nichts über die Form, in welcher die Ermächtigung zu erteilen ist. Die Übertragung des Strafverfahrens nach § 29a VStG ist eine Verfahrensanordnung, durch die eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Behörde herbeigeführt wird (Hinweis E 18.6.1990, 90/18/216). Trotz der bestehenden Strukturunterschiede zwischen § 29a VStG und § 101 Abs 3 WRG 1959 kann auch letztere Bestimmung als Verfahrensanordnung angesehen werden.Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 sagt nichts über die Form, in welcher die Ermächtigung zu erteilen ist. Die Übertragung des Strafverfahrens nach Paragraph 29 a, VStG ist eine Verfahrensanordnung, durch die eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Behörde herbeigeführt wird (Hinweis E 18.6.1990, 90/18/216). Trotz der bestehenden Strukturunterschiede zwischen Paragraph 29 a, VStG und Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 kann auch letztere Bestimmung als Verfahrensanordnung angesehen werden.