Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2002/18/0100
Entscheidungsdatum
05.04.2005
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litc idF 1995/507;
PaßG 1992 §15 Abs1 idF 1995/507;
PaßG 1992 §19 Abs2 idF 1995/507;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/18/0001 E 24. Mai 2002 RS 2
(Hier: Zuwiderhandeln gegen deutsche Einreisebestimmungen; den
Ausführungen der belBeh kann nicht entnommen werden, dass die
Ausreise der zwei Staatsangehörigen von Sri Lanka aus dem
Bundesgebiet gegen österreichisches Recht verstoßen habe.)
Stammrechtssatz
Das bloße Zuwiderhandeln gegen ausländische Einreise- oder Ausreisebestimmungen reicht für sich allein nicht aus, um die in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. c PaßG 1992 idF 1995/507 umschriebene Annahme zu rechtfertigen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich die konkrete Gefahr ergibt, dass der Passwerber (bzw. Inhaber eines Reisepasses oder Personalausweises) das Reisedokument benützen will, um die rechtswidrige Einreise bzw. Ausreise eines Fremden nach bzw. aus Österreich zu fördern.Das bloße Zuwiderhandeln gegen ausländische Einreise- oder Ausreisebestimmungen reicht für sich allein nicht aus, um die in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, PaßG 1992 in der Fassung 1995/507 umschriebene Annahme zu rechtfertigen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich die konkrete Gefahr ergibt, dass der Passwerber (bzw. Inhaber eines Reisepasses oder Personalausweises) das Reisedokument benützen will, um die rechtswidrige Einreise bzw. Ausreise eines Fremden nach bzw. aus Österreich zu fördern.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002180100.X02
Dokumentnummer
JWR_2002180100_20050405X02