Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2002

Geschäftszahl

2002/18/0001

Rechtssatz

Das bloße Zuwiderhandeln gegen ausländische Einreise- oder Ausreisebestimmungen reicht für sich allein nicht aus, um die in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, PaßG 1992 in der Fassung 1995/507 umschriebene Annahme zu rechtfertigen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich die konkrete Gefahr ergibt, dass der Passwerber (bzw. Inhaber eines Reisepasses oder Personalausweises) das Reisedokument benützen will, um die rechtswidrige Einreise bzw. Ausreise eines Fremden nach bzw. aus Österreich zu fördern.