Der Einwand einer "frauenfeindlichen Tendenz" bei der getroffenen Auswahl und Bestellung der Gutachter ist unzutreffend, setzt doch § 178 Abs. 2 BDG 1979 lediglich voraus, dass es sich bei den Gutachtern um fachzuständige Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) handeln muss, was im vorliegenden Fall unbestritten ist. Ebenso wenig wäre eine von der Universitätsassistentin behauptete Praxis, wonach regelmäßig die vom Dienstvorgesetzten des Antragstellers in seiner Stellungnahme vorgeschlagenen Personen zu Amtsgutachtern bestellt werden, gesetzlich geboten gewesen.Der Einwand einer "frauenfeindlichen Tendenz" bei der getroffenen Auswahl und Bestellung der Gutachter ist unzutreffend, setzt doch Paragraph 178, Absatz 2, BDG 1979 lediglich voraus, dass es sich bei den Gutachtern um fachzuständige Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) handeln muss, was im vorliegenden Fall unbestritten ist. Ebenso wenig wäre eine von der Universitätsassistentin behauptete Praxis, wonach regelmäßig die vom Dienstvorgesetzten des Antragstellers in seiner Stellungnahme vorgeschlagenen Personen zu Amtsgutachtern bestellt werden, gesetzlich geboten gewesen.