Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2003

Geschäftszahl

2002/12/0109

Rechtssatz

Der Einwand einer "frauenfeindlichen Tendenz" bei der getroffenen Auswahl und Bestellung der Gutachter ist unzutreffend, setzt doch Paragraph 178, Absatz 2, BDG 1979 lediglich voraus, dass es sich bei den Gutachtern um fachzuständige Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) handeln muss, was im vorliegenden Fall unbestritten ist. Ebenso wenig wäre eine von der Universitätsassistentin behauptete Praxis, wonach regelmäßig die vom Dienstvorgesetzten des Antragstellers in seiner Stellungnahme vorgeschlagenen Personen zu Amtsgutachtern bestellt werden, gesetzlich geboten gewesen.