Das ÄrzteG 1998 (sowohl in der Fassung vor der 2. Ärztegesetz-Novelle als auch in der Fassung dieser Novelle) sieht - ebenso wie die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien - keine Befreiung von der Mitgliedschaft zur Kammer oder zum Wohlfahrtsfonds durch Bescheid, mithin durch konstitutiven Akt, vor. Weder die in § 111 ÄrzteG 1998 vorgesehene Ermäßigung der Fondsbeiträge noch die in § 112 ÄrzteG 1998 vorgesehene Befreiung von der Beitragspflicht ermöglichen eine Befreiung von der Mitgliedschaft zur Kammer bzw. zum Wohlfahrtsfonds, sie setzen eine solche vielmehr notwendigerweise voraus.Das ÄrzteG 1998 (sowohl in der Fassung vor der 2. Ärztegesetz-Novelle als auch in der Fassung dieser Novelle) sieht - ebenso wie die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien - keine Befreiung von der Mitgliedschaft zur Kammer oder zum Wohlfahrtsfonds durch Bescheid, mithin durch konstitutiven Akt, vor. Weder die in Paragraph 111, ÄrzteG 1998 vorgesehene Ermäßigung der Fondsbeiträge noch die in Paragraph 112, ÄrzteG 1998 vorgesehene Befreiung von der Beitragspflicht ermöglichen eine Befreiung von der Mitgliedschaft zur Kammer bzw. zum Wohlfahrtsfonds, sie setzen eine solche vielmehr notwendigerweise voraus.