(2)Absatz 2Ordentliche Angehörige einer Ärztekammer sind ferner Ärzte, die gemäß §§ 21, 34, 35 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8 oder 211 in die Ärzteliste eingetragen worden sind und ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben.Ordentliche Angehörige einer Ärztekammer sind ferner Ärzte, die gemäß Paragraphen 21,, 34, 35 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 8, oder 211 in die Ärzteliste eingetragen worden sind und ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben.