Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Kammerangehörige

§ 68.
  1. (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der
    1. 1.
      in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß den §§ 4, 5 oder 5a oder §§ 18, 19 oder 19a eingetragen worden ist und
    2. 2.
      seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und
    3. 3.
      keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.
    Bezieher einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds sind ordentliche Kammerangehörige, wenn sie auf Grund regelmäßiger ärztlicher Tätigkeit fortlaufend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage entrichten.
  2. (2) Ordentliche Angehörige einer Ärztekammer sind ferner Ärzte, die gemäß §§ 21, 34, 35 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8 oder 211 in die Ärzteliste eingetragen worden sind und ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben.
  3. (3) Ärzte gemäß Abs. 1 und 2 haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung bei ihrer Ärztekammer zu melden.
  4. (4) Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt
    1. 1.
      seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort (seine Dienstorte) oder, sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz (§ 47) in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat oder
    2. 2.
      von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 59 aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.
  5. (5) Ärzte, die nicht die Erfordernisse der Abs. 1 oder 2 erfüllen, sowie Amtsärzte können sich bei der Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren Hauptwohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen lassen.

Schlagworte

Altersversorgung

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40049282

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