Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 112

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Befreiung von der Beitragspflicht

Paragraph 112,
  1. Absatz einsErbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, daß ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach Paragraph 109, zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, aus, kann die Satzung vorsehen, daß die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, daß die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.
  2. Absatz 2Kammerangehörige, die erstmalig die ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres erworben haben, werden auf ihren Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach Paragraph 109, befreit. Wird ein solcher Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintragung in die Ärzteliste und gleichzeitiger Belehrung über die Befreiungsmöglichkeiten nicht gestellt, ist der Kammerangehörige nicht nur zur Leistung der seit Beginn der Kammerzugehörigkeit fälligen Beiträge, sondern auch zur Nachzahlung von Beiträgen ab Vollendung des 35. Lebensjahres verpflichtet.
  3. Absatz 3Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, daß ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichartiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder einem anderen berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, wird er auf Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach Paragraph 109, befreit.
  4. Absatz 4Kammerangehörige, die erst nach Vollendung des 35. Lebensjahrs beitragspflichtig werden, sind ab Vollendung des 35. Lebensjahres zu einer solchen Nachzahlung verpflichtet.
  5. Absatz 5Für die Berechnung des Nachzahlungsbetrages ist der auf einen Kammerangehörigen entfallende Durchschnittsbeitrag der einzelnen Kalenderjahre heranzuziehen. Weiters hat die Satzung zu bestimmen, ob bei der Berechnung des Nachzahlungsbetrages auf das Beitragsniveau des laufenden Kalenderjahres aufzuwerten ist, oder ob mit dem Prozentsatz der durchschnittlichen Rendite des Fondsvermögens während des Nachzahlungszeitraumes nach den Grundsätzen einer Zinseszinsrechnung zu verzinsen ist. Außer Ansatz bleiben jedoch die während des Nachzahlungszeitraumes eingehobenen Beitragsanteile für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen.
  6. Absatz 6Für den Fall der Befreiung von der Beitragspflicht ist die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise ausgeschlossen.
  7. Absatz 7Die Beitragsordnung hat zu regeln, wie die nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 115, nicht rückerstatteten Beiträge verwendet werden, wenn die Kammerangehörigkeit oder Beitragspflicht wieder entsteht. Bei Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung einer anderen Landeskammer gelten die Überweisungsbestimmungen des Paragraph 115, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40022939

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