Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0197/53
Entscheidungsdatum
09.09.1955
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Beachte
(Hier: Mangelnde Entsprechung bei Anfrage an eine andere
Verwaltungsbehörde und Entscheidung nach Einlangen einer Antwort,
die sich nicht als Beantwortung der gestellten Anfrage darstellt)
Rechtssatz
Erfolgt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es die belangte Behörde unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatbestandsermittlungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustandes darin, daß die belangte Behörde nunmehr jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953000197.X01
Im RIS seit
01.09.2011
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011
Dokumentnummer
JWR_1953000197_19550909X01