Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2002

Geschäftszahl

2002/08/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0197/53 E 9. September 1955 RS 1

Stammrechtssatz

Erfolgt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es die belangte Behörde unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatbestandsermittlungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustandes darin, daß die belangte Behörde nunmehr jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen.