Verwaltungsgerichtshof
09.09.1955
0197/53
Erfolgt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es die belangte Behörde unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatbestandsermittlungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustandes darin, daß die belangte Behörde nunmehr jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen.
(Hier: Mangelnde Entsprechung bei Anfrage an eine andere Verwaltungsbehörde und Entscheidung nach Einlangen einer Antwort, die sich nicht als Beantwortung der gestellten Anfrage darstellt)