Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2002/07/0097
Entscheidungsdatum
03.07.2003
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/10/0143 E 27. März 1995 RS 1
(Hier: Die Frage, ob die Einleitung in einen Fluss über Rohre von
einem Durchmesser von 200mm den Hochwasserabfluss "maßgeblich
beeinflussen" können, betrifft eine Feststellung, die von der
Behörde auf sachverständiger Ebene zu untermauern ist.)
Stammrechtssatz
Die Behörde hat einen Sachverständigenbeweis dann aufzunehmen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig sind (Hinweis E 4.11.1983, 83/04/0263).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis
Beweismittel Sachverständigengutachten
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel
Sachverständigenbeweis
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070097.X03
Dokumentnummer
JWR_2002070097_20030703X03