Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.2000

Geschäftszahl

99/20/0398

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/10/0143 E 27. März 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat einen Sachverständigenbeweis dann aufzunehmen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig sind (Hinweis E 4.11.1983, 83/04/0263).