Verwaltungsgerichtshof
03.07.2003
2002/07/0097
GRS wie 90/10/0143 E 27. März 1995 RS 1
(Hier: Die Frage, ob die Einleitung in einen Fluss über Rohre von einem Durchmesser von 200mm den Hochwasserabfluss "maßgeblich beeinflussen" können, betrifft eine Feststellung, die von der Behörde auf sachverständiger Ebene zu untermauern ist.)
Die Behörde hat einen Sachverständigenbeweis dann aufzunehmen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig sind (Hinweis E 4.11.1983, 83/04/0263).