Aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Regelung des § 56 BDG 1979 ergibt sich, dass der Begriff der Nebenbeschäftigung alle nur denkmöglichen Beschäftigungen eines Beamten außerhalb seines Dienstverhältnisses (im weiteren Sinn) umfasst. Merkmale wie "Regelmäßigkeit", "Berufsmäßigkeit" oder "Selbständigkeit" sind nicht erforderlich.Aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Regelung des Paragraph 56, BDG 1979 ergibt sich, dass der Begriff der Nebenbeschäftigung alle nur denkmöglichen Beschäftigungen eines Beamten außerhalb seines Dienstverhältnisses (im weiteren Sinn) umfasst. Merkmale wie "Regelmäßigkeit", "Berufsmäßigkeit" oder "Selbständigkeit" sind nicht erforderlich.