Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15751 A/2002
Rechtssatznummer
13
Geschäftszahl
2001/07/0139
Entscheidungsdatum
23.01.2002
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §16 Abs1;
AVG §59 Abs1;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/07/0140
2001/07/0141
2001/07/0145
2001/07/0143
2001/07/0144
2001/07/0142
Rechtssatz
Die Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit eines Bescheidspruches hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. (Hier handelt es sich um ein Verfahren iSd § 16 Abs 1 ALSAG 1989 und entspricht im Beschwerdefall die Umschreibung der Duldungspflicht nicht den Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit.)Die Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit eines Bescheidspruches hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. (Hier handelt es sich um ein Verfahren iSd Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG 1989 und entspricht im Beschwerdefall die Umschreibung der Duldungspflicht nicht den Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit.)
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung
Inhalt des Spruches Diverses
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070139.X13
Im RIS seit
07.05.2002
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015
Dokumentnummer
JWR_2001070139_20020123X13