Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2002

Geschäftszahl

2001/07/0139

Rechtssatz

Die Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit eines Bescheidspruches hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. (Hier handelt es sich um ein Verfahren iSd Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG 1989 und entspricht im Beschwerdefall die Umschreibung der Duldungspflicht nicht den Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit.)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/07/0140

2001/07/0141

2001/07/0145

2001/07/0143

2001/07/0144

2001/07/0142