Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.07.2002

Geschäftszahl

98/07/0178

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0139 E 23. Jänner 2002 RS 13

(Hier: Die in einem Duldungsbescheid gemäß Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 festgelegte Anzahl und Ausdehnung von Erkundungsschürfen sind im Kontext mit der Bescheidbegrüdung ausreichend, um den Bf in seinem Anspruch auf Minimierung des Eingriffes in sein Eigentumsrecht auf das im Sinne des Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 unvermeidbar Notwendige zu schützen.)

Stammrechtssatz

Die Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit eines Bescheidspruches hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. (Hier handelt es sich um ein Verfahren iSd Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG 1989 und entspricht im Beschwerdefall die Umschreibung der Duldungspflicht nicht den Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit.)