Der in § 107 Abs. 1 WRG 1959 idF 1997/I/074 vorgesehenen Verpflichtung, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wurde durch § 82 Abs. 7 AVG idF 1998/I/158 derogiert. Es bestand daher nach diesem Zeitpunkt für die Wasserrechtsbehörden keine Verpflichtung (mehr), eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Der in Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 in der Fassung 1997/I/074 vorgesehenen Verpflichtung, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wurde durch Paragraph 82, Absatz 7, AVG in der Fassung 1998/I/158 derogiert. Es bestand daher nach diesem Zeitpunkt für die Wasserrechtsbehörden keine Verpflichtung (mehr), eine mündliche Verhandlung durchzuführen.