Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2001/03/0123
Entscheidungsdatum
31.01.2005
Index
24/01 Strafgesetzbuch
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StGB §88 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/03/0112 E 25. Juni 2003 RS 3
(Hier: Mit dem riskanten Überholmanöver, welches letztlich zu
einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung führte, hat
der Taxilenker eine Gleichgültigkeit bezüglich der im
Straßenverkehr vom Lenker eines Kraftfahrzeuges verlangten
Aufmerksamkeit und Sorgfalt - somit letztlich auch gegenüber der
körperlichen Unversehrtheit anderer Straßenbenützer - und damit
ein Charakterbild gezeigt, das ohne Rechtsirrtum auf seine
Vertrauensunwürdigkeit als Taxilenker schließen ließ (Hinweis E
17. März 1999, 97/03/0303).)
Stammrechtssatz
Entscheidend für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BetriebsO 1994 ist im Falle der Begehung einer Straftat das dem Urteil, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten.Entscheidend für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist im Falle der Begehung einer Straftat das dem Urteil, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030123.X02
Dokumentnummer
JWR_2001030123_20050131X02