Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2005

Geschäftszahl

2001/03/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0112 E 25. Juni 2003 RS 3

(Hier: Mit dem riskanten Überholmanöver, welches letztlich zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung führte, hat der Taxilenker eine Gleichgültigkeit bezüglich der im Straßenverkehr vom Lenker eines Kraftfahrzeuges verlangten Aufmerksamkeit und Sorgfalt - somit letztlich auch gegenüber der körperlichen Unversehrtheit anderer Straßenbenützer - und damit ein Charakterbild gezeigt, das ohne Rechtsirrtum auf seine Vertrauensunwürdigkeit als Taxilenker schließen ließ (Hinweis E 17. März 1999, 97/03/0303).)

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist im Falle der Begehung einer Straftat das dem Urteil, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten.