Verwaltungsgerichtshof
31.01.2005
2001/03/0123
GRS wie 2002/03/0112 E 25. Juni 2003 RS 3
(Hier: Mit dem riskanten Überholmanöver, welches letztlich zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung führte, hat der Taxilenker eine Gleichgültigkeit bezüglich der im Straßenverkehr vom Lenker eines Kraftfahrzeuges verlangten Aufmerksamkeit und Sorgfalt - somit letztlich auch gegenüber der körperlichen Unversehrtheit anderer Straßenbenützer - und damit ein Charakterbild gezeigt, das ohne Rechtsirrtum auf seine Vertrauensunwürdigkeit als Taxilenker schließen ließ (Hinweis E 17. März 1999, 97/03/0303).)
Entscheidend für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist im Falle der Begehung einer Straftat das dem Urteil, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten.