Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
12
Geschäftszahl
2003/07/0098
Entscheidungsdatum
23.09.2004
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/07/0099
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0116 E 22. September 1992 VwSlg 13703 A/1992 RS 1
Stammrechtssatz
Dem § 34 Abs 1 WRG idF 1990/252 ist - was durch den letzten Satz unterstrichen wird - der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent: Anordnungen iS dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind.Dem Paragraph 34, Absatz eins, WRG in der Fassung 1990/252 ist - was durch den letzten Satz unterstrichen wird - der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent: Anordnungen iS dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070098.X12
Im RIS seit
21.10.2004
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2014
Dokumentnummer
JWR_2003070098_20040923X12